

- nachstehend AGB genannt -
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die gewerbliche Beförderung der Briefpost, sonstige Zusatz- und Nebenleistungen und die Angebote der BWPOST GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Spätestens mit der Entgegennahme der Briefe beim Kunden durch die BWPOST GmbH & Co. KG oder ihrer Erfüllungsgehilfen, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Diese AGB sind nur an Unternehmen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB und Unternehmer i.S.v. § 14 BGB gerichtet.
(4) Ergänzend zu diesen AGB gilt die Preisliste und die Leistungsbeschreibung in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Für die Postzustellungsaufträge gelten die gesetzlichen Bestimmungen soweit Zustellung, Beurkundung und sonstige hoheitliche Handlungen damit verbunden sind.
(6) Die grenzüberschreitende Beförderung von Briefen und anderen Poststücken erfolgt durch den jeweils aktuellen Kooperationspartner der BWPOST. Für diesen Fall gelten die AGB des Kooperationspartners ergänzend.
(7) Die Beförderung von Paketen erfolgt durch den jeweils aktuellen Kooperationspartner der BWPOST. Für diesen Fall gelten die ABG des aktuellen Kooperationspartners ergänzend.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, kommen Beförderungsverträge durch die Übernahme der Sendung in die Obhut der BWPOST GmbH & Co. KG oder von ihr beauftragter Unternehmen nach Maßgabe dieser AGB zustande. Kein Beförderungsvertrag kommt bei Übernahme der in § 2 Abs. 2 Ziff. 1 – 5 aufgeführten Güter zustande, auch wenn diese in die Obhut der BWPOST GmbH & Co. KG oder der von ihr beauftragten Unternehmen gelangen, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Abweichende Vereinbarungen hierüber können nur mit den gesetzlichen Vertretern der BWPOST GmbH & Co. KG, nicht jedoch mit sonstigen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen abgeschlossen werden.
(2) Kein Beförderungsvertrag kommt über Sendungen zustande, die die nachstehend ausgeschlossenen Güter enthalten, und zwar Sendungen:
Hiervon unberührt bleibt die Beförderung von Briefmarken und Telefonkarten bis zu einem Wert von EUR 25,00 sowie einzelne Fahrkarten und Eintrittskarten.
(3) Die BWPOST GmbH & Co. KG ist nicht zur Prüfung von zur Beförderung nach § 2 Abs. 2 aufgeführter Güter verpflichtet. Sie ist jedoch bei Verdacht, dass diese Güter zur Beförderung übergeben werden, zur Öffnung und Überprüfung dieser Sendungen berechtigt.
(4) Erlangt die BWPOST GmbH & Co. KG nach der Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass diese Sendung nach § 2 Abs. 2 aufgeführte, ausgeschlossene Güter enthält oder verweigert der Absender auf Verlangen der BWPOST GmbH & Co. KG bei Verdacht auf derartige Güter Angaben zum Inhalt der Sendung, so ist zwischen den Vertragsparteien kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Sollte dennoch ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sein, so erklärt die BWPOST GmbH & Co. KG bereits jetzt die Anfechtung eines etwaigen zustande gekommenen Beförderungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Absender die Sendung mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine Beschaffenheit der gem. § 2 Abs. (2) aufgeführten, ausgeschlossenen Güter verweist oder in sonstiger Weise vom Kunden hierauf hingewiesen wird.
(5) Vertragspartner der BWPOST GmbH & Co. KG ist der Absender.
(6) Werden Sendungen gemäß Absatz 2 an die BWPOST übergeben oder von der BWPOST ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzungen in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist die BWPOST berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Versenders an den Abholort zurückzubefördern.
§ 3 Obliegenheiten des Absenders
(1) Der Absender hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Sendung eine richtige Empfängeradresse und eine von außen erkennbare, den Absender bezeichnende Absenderangabe aufweist. Der Absender hat dabei die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift einzuhalten. Diese DIN setzt die Angabe des vollständigen Namens, der Straße, der Hausnummer, der Postleitzahl und den Ort, an den die Sendung befördert werden soll, voraus.
(2) Der Absender hat die Sendung so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder als Teil von ihr vor Verlust und Beschädigung geschützt ist.
(3) Je Abholung muss ein Mindestaufkommen von 25 Briefen im Zustellgebiet der BWPOST garantiert sein. Bei geringen Aufkommen behält sich die BWPOST das Recht vor die Abholung zu verweigern oder den Service gemäß Preisliste zu berechnen.
§ 4 Weisungen/Kündigungsausschluss
(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind für die BWPOST GmbH & Co. KG nur verbindlich, wenn sie in dem Verzeichnis „Leistungen und Preise“ von der BWPOST GmbH & Co. KG aufgeführt sind und wenn diese in der in dem Verzeichnis „Leistungen und Preise“ festgelegten Form erfolgen.
(2) Die Kündigung durch den Absender ist nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut der BWPOST GmbH & Co. KG ausgeschlossen. § 415 HGB findet keine Anwendung.
§ 5 Leistungen der BWPOST GmbH & Co. KG
(1) Die BWPOST GmbH & Co. KG übernimmt die gewerbliche Beförderung vom Absender zum Empfänger nach Maßgabe dieser AGB und dem unter www.bwpost.net abrufbaren Leistungsverzeichnis.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden folgende Leistungen erbracht:
(3) Die Zustellung gilt als erfolgt, sobald die Sendung an den für den Briefdienst üblichen Übergabeort (Briefkasten des Empfängers) gebracht wurde. Die Zustellung kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, seinen Ehegatten oder eine Person, die zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist, erfolgen. Empfangsbevollmächtigte Personen haben ihre Vollmacht schriftlich gegenüber BWPOST GmbH & Co. KG zu belegen. Die Vollmacht muss diese als Briefempfangsbevollmächtigte oder Briefempfangsbeauftragte ausweisen.
(4) Für Sendungen per „Übergabe-Einschreiben“, „Nachnahme“ und/oder „Eigenhändig“, erfolgt die Zustellung nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung.
(5) BWPOST GmbH & Co. KG darf Sendungen, die nicht in der vorstehend wiedergegebenen Weise (§ 5 Abs. 4) abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Ersatzempfänger sind:
Soweit BWPOST GmbH & Co. KG die Zustellung nicht selbst durchführt, richtet sich diese nach den Bestimmungen der DPAG.
(6) Insoweit die BWPOST Sendungen des Auftraggebers übernimmt, die außerhalb des Zustellgebietes der BWPOST liegen und der DPAG zum Zwecke der Zustellung übergeben werden sollen, handelt die BWPOST lediglich als Beförderungsmittler im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 5 PostG. Ein Vertragsverhältnis über die Zustellung der Sendung kommt somit ausschließlich zwischen dem Absender und der DPAG zustande. Die BWPOST ist berechtigt, Konsolidierungsunternehmen zum Zwecke der Bündelung und Vorsortierung sowie Einlieferung dieser überregionalen Sendungen zu beauftragen. Etwaig gewährte Portorückerstattungen durch die DPAG werden nicht an den Auftraggeber ausgekehrt, sondern als Vergütung für die Konsolidierungsleistung einbehalten. Die der BWPOST über einen Konsolidierer zur Verfügung gestellten Beträge vereinnahmt die BWPOST als Leistungsentgelt für sich. Eine – auch nur anteilige – Weitergabe der rückerstatteten Portoentgelte an den Auftraggeber ist nicht geschuldet.
(7) Der Absender erteilt der BWPOST die jederzeit widerrufliche Vollmacht gegenüber der DPAG sämtliche Postsendungen, welche nicht bestimmungsgemäß in den Betriebsablauf der DPAG gelangt sind, zurückzunehmen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.
(8) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Abs. 1 – 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Absender zurückgegeben werden, ist BWPOST GmbH & Co. KG zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist die BWPOST GmbH & Co. KG nach Ablauf von 6 Wochen zur Vernichtung der Sendung berechtigt.
(9) Die Auswahl geeigneter Transportmittel sowie die Auswahl der Beförderung durch die DPAG erfolgt allein durch die BWPOST GmbH & Co. KG.
§ 6 Briefmarken
(1) Soweit das Beförderungsentgelt für die BWPOST durch die Wertzeichen, beispielsweise Briefmarken, gezahlt wird, dienen diese Wertzeichen für die Annahme von Briefsendungen über die stationären Einrichtungen (z.B. Sammelstellen, Service-Points, Briefkästen) für die Kunden (Gelegenheitskunden) gegen Vorkasse. Insoweit finden diese AGB auch für diesen Fall Anwendung.
(2) Bei einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich die BWPOST vor die weiteren Kosten zzgl. Mahnkosten dem Absender in Rechnung zu stellen.
(3) Die BWPOST ist nicht verpflichtet, Briefmarken gegen Erstattung des Nennwertes der Briefmarken zurückzunehmen. Briefmarken der BWPOST dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel verwendet werden.
§ 7 Brief- und Postgeheimnis/Rechte bei Unzustellbarkeit
(1) BWPOST GmbH & Co. KG verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses sowie zur Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Entsprechende Verpflichtungen wird BWPOST GmbH & Co. KG mit ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen vereinbaren.
(2) Kann eine unzustellbare Sendung an den Absender nicht zurückgegeben werden, ist BWPOST GmbH & Co. KG zur Öffnung berechtigt. Sind der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach der Öffnung nicht zu ermitteln, ist die BWPOST GmbH & Co. KG nach Ablauf von 6 Wochen zur Vernichtung der Sendung berechtigt.
§ 8 Geheimhaltungsverpflichtung
(1) BWPOST GmbH & Co. KG verpflichtet sich, jede Handlung zu unterlassen, welche der Werbung oder Gewinnung von Kunden, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Absender bekannt geworden sind, für eigene oder fremde Zwecke zu verwenden. Dies gilt insbesondere für das zur Verfügung gestellte Adressenmaterial.
(2) BWPOST GmbH & Co. KG wird über bekannt gewordene interne Angelegenheiten des Absenders Stillschweigen wahren.
(3) Von BWPOST GmbH & Co. KG eingesetzte Erfüllungsgehilfen werden zur Einhaltung der in Abs. (1) und (2) geregelten Geheimhaltungsverpflichtungen im gleichen Umfang wie BWPOST GmbH & Co. KG verpflichtet und von BWPOST GmbH & Co. KG überwacht.
§ 9 Entgelt
(1) Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist der Absender verpflichtet, für jede von BWPOST GmbH & Co. KG erbrachte Leistung das in der jeweils gültigen Preisliste vorgesehene Entgelt zu errichten. Die jeweils gültige Preisliste ergibt sich aus der Homepage von BWPOST GmbH & Co. KG unter www.bwpost.net.
(2) Das Entgelt wird nach Erbringung der geschuldeten Leistung durch BWPOST GmbH & Co. KG zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat durch Überweisung oder per Bankeinzug zu erfolgen. Barzahlungen oder sonstige von § 8 Abs. 2 S. 2 abweichende Zahlungsweisen sind ausgeschlossen.
(3) Stellt BWPOST GmbH & Co. KG die Sendung nicht selbst zu, sondern mittels der DPAG, so hat der Auftraggeber das normale Porto der DPAG zu zahlen.
§ 10 Schadensanzeige/Verlust
(1) Eine Schadensanzeige bezüglich des beförderten Gutes hat durch den Absender oder Empfänger in Textform an unsere Geschäftsadresse, BWPOST GmbH & Co. KG, Plieninger Str. 150, 70567 Stuttgart zu erfolgen. Eine Schadensanzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert, ist nur ausreichend, wenn es sich um äußerlich erkennbare Schäden handelt.
(2) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender der BWPOST GmbH & Co. KG den Verlust oder die Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
(3) Die Vermutung nach Abs. (2) gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung gegenüber BWPOST GmbH & Co. KG angezeigt worden ist.
§ 11 Lieferfristüberschreitung/Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist
(1) Die Lieferfrist gilt als überschritten, wenn zwischen der Übergabe des Liefergutes an die BWPOST GmbH & Co. KG und des Eingangs des Gutes beim Empfänger mehr als 10 Tage verstrichen sind. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Übergabe des Gutes und des Zugangs beim Empfänger nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt erst zu Laufen, wenn das zu befördernde Gut mit einer der DIN 5008 entsprechenden Anschrift (vollständiger Name, Straße, Hausnummer, Platz und Ort) an die BWPOST GmbH & Co. KG übergeben wurde. Verzögerungen, die auf Unzustellbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 7 und/oder sonstige, dem Absender zuzurechnenden Umständen zurückzuführen sind, hat BWPOST GmbH & Co. KG nicht zu vertreten.
(2) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger BWPOST GmbH & Co. KG die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(3) Wird die Sendung an die DPAG durch BWPOST GmbH & Co. KG übergeben, so können BWPOST GmbH & Co. KG Fristüberschreitungen nur für Handlungen im Zeitraum zwischen der Übergabe des Gutes an BWPOST GmbH & Co. KG und der Weitergabe des Gutes durch BWPOST GmbH & Co. KG an die DPAG zugerechnet werden. Etwaige Schadensersatzansprüche der BWPOST GmbH & Co. KG gegenüber der DPAG wegen einer verspäteten Anlieferung des Gutes durch die DPAG wegen dieses von der DPAG zugestellten Gutes tritt BWPOST GmbH & Co. KG bereits jetzt an den Absender ab. Der Absender nimmt die Abtretung an.
(4) Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Anlieferung oder einer Unmöglichkeit der Anlieferung führen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn sie bei BWPOST GmbH & Co. KG oder unseren Erfüllungsgehilfen eintreten, hat BWPOST GmbH & Co. KG nicht zu vertreten. Sie berechtigen BWPOST GmbH & Co. KG, die Anlieferung des Gutes um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als eine Woche an, so ist der Absender berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Beförderung von diesem Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Anlieferzeit oder wird BWPOST GmbH & Co. KG von der Erbringung der Beförderungspflicht freigestellt, so sind Schadensersatzansprüche gegenüber BWPOST GmbH & Co. KG ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände kann sich BWPOST GmbH & Co. KG nur berufen, wenn BWPOST GmbH & Co. KG den Absender hiervon unverzüglich benachrichtigt. Eine Benachrichtigung des Empfängers ist zur Abwendung der Schadensersatzansprüche nicht erforderlich.
(5) Soweit BWPOST GmbH & Co. KG wegen Lieferverzögerungen und / oder Verlust der Sendung haftet, ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den einfachen Betrag des zu zahlenden Entgeltes begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung findet entsprechende Anwendung auf ein fahrlässiges Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von BWPOST GmbH & Co. KG.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) keine Anwendung.
Haftet BWPOST GmbH & Co. KG bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wegen einfacher Fahrlässigkeit, so ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung wegen Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 12 Haftungsbegrenzung/Verjährung
(1) Die Haftung der BW POST GmbH & Co KG für den Verlust, die Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist sowie wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung der Sendungen im Zusammenhang stehenden vertraglichen Pflicht (wie der Adressierung oder Frankierung der Sendungen) richtet sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zum Frachtgeschäft. Die in diesen AGB und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Im übrigen ist eine zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet BW POST GmbH & Co KG wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Im übrigen gelten hinsichtlich der Haftungsregelungen diese AGB.
(2) Ein Schaden ist nach den § 438 HGB in Textform anzuzeigen. Ebenso sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, die darauf zurückzuführen sind, dass eine Zustellung wegen falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falscher oder fehlender Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder bei Fehlen geeigneter Empfangsvorrichtungen eine Zustellung nicht gewährleistet werden kann. Dieser Haftungsausschluss zu Gunsten BWPOST GmbH & Co. KG gilt auch für die nach § 2 Abs. 2 aufgeführten, von der Beförderung ausgeschlossenen Güter. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten ebenfalls zu Gunsten der Verrichtungsund Erfüllungsgehilfen von BWPOST GmbH & Co. KG.
(3) Auf die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, findet die Haftungsbegrenzung gem. § 11 Abs. 3 keine Anwendung.
(4) Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag kann nur der Absender als Vertragspartner der BWPOST GmbH & Co. KG geltend machen. § 421 HGB findet keine Anwendung. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Absenders dem Empfänger seine Ansprüche gegenüber BWPOST GmbH & Co. KG abzutreten.
(5) Die Bestimmung der Haftungszeiträume gem. § 425 Abs. 1 HGB bleibt von der Regelung der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt.
(6) Die Verjährung von Ansprüchen aus diesem Postbeförderungsvertrag richten sich nach § 439 HGB.
§ 13 Datenverwendung
(1) Die BWPOST ist berechtigt, Daten und Auskünfte über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen Sendungen zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die Datenspeicherung und die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich zu eigenen Zwecken. BW Post GmbH & Co KG verfährt nach den Regelungen der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze sowie des Postgesetzes und der Verordnungen.
(2) Die BWPOST ist weiterhin berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages Daten, die ihr vom Absender oder Empfänger bekannt gegeben wurden, zu sammeln, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten.
§ 14 Aufrechnung/Zurückbehaltung/Verpfändung
(1) Ansprüche des Absenders gegen BWPOST GmbH & Co. KG können vom Absender nicht verpfändet werden.
(2) Der Absender ist nicht berechtigt, mit Ansprüchen von BWPOST GmbH & Co. KG aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber diesen Ansprüchen geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Absenders sind rechtskräftig festgestellt oder von BWPOST GmbH & Co. KG anerkannt.
§ 15 Sonstige Regelungen
(1) Abweichende Vereinbarungen sind zwischen den Parteien nur wirksam, wenn sie zwischen BWPOST GmbH & Co. KG und dem Absender schriftlich vereinbart sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(2) Erfüllungsort ist Stuttgart.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ist Stuttgart.
(4) Sollte eine Bestimmung der Parteien, die außerhalb dieser AGB geregelt wurden, unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen, die außerhalb dieser AGB geregelt wurden, nicht berührt.
Stand 1. Mai 2009